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   BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72   

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https://dejure.org/1973,1798
BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72 (https://dejure.org/1973,1798)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1973 - I ZR 24/72 (https://dejure.org/1973,1798)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1973 - I ZR 24/72 (https://dejure.org/1973,1798)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 997
  • GRUR 1973, 481
  • DB 1973, 1164
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68

    Kölsch-Bier

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Es ist zwar richtig, daß die wettbewerbliche Relevanz der Angabe Voraussetzung eines Verbotes aufgrund des § 3 UWG ist (BGH in st. Rspr. vgl. für die Neufassung des § 3 UWGGRUR 70, 467, 468 - Vertragswerkstatt; GRUR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier; NJW 72, 2125 - Marker-Worldcup-Sieger).
  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 129/56

    Emaillelack

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Wenn die Revision meint, die Auffassung dieser Verkehrskreise über den Inhalt des Wortes "Weingeist" sei nicht schutzwürdig, weil "Weingeist" in der Gesetzes- und Fachsprache zur Bezeichnung von Äthylalkohol und damit zur Bezeichnung eines artentscheidenden Bestandteils von Spirituosen also auch von "Boonekamp" verwendet werde, demnach die Angabe auf dem Etikett zutreffend sei (vgl. BGHZ 27, 1, 4 - Emaillelack; BGH GRUR 1961, 361, 362 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt), so kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 15.05.1956 - I ZR 148/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nach § 3 UWG dann unzulässig, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei einer solchen betonten Eigenschaft um einen zum Wesen der Ware gehörenden oder gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handelt, und das Publikum deshalb die Vorstellung hat, es werde ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung hervorgehoben (RG MuW 1939, 137, 141; BGH GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; GRUR 1963, 371, 375 - Wäschestärkemittel).
  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 96/71

    Skibindungen

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Es ist zwar richtig, daß die wettbewerbliche Relevanz der Angabe Voraussetzung eines Verbotes aufgrund des § 3 UWG ist (BGH in st. Rspr. vgl. für die Neufassung des § 3 UWGGRUR 70, 467, 468 - Vertragswerkstatt; GRUR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier; NJW 72, 2125 - Marker-Worldcup-Sieger).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Wenn die Revision meint, die Auffassung dieser Verkehrskreise über den Inhalt des Wortes "Weingeist" sei nicht schutzwürdig, weil "Weingeist" in der Gesetzes- und Fachsprache zur Bezeichnung von Äthylalkohol und damit zur Bezeichnung eines artentscheidenden Bestandteils von Spirituosen also auch von "Boonekamp" verwendet werde, demnach die Angabe auf dem Etikett zutreffend sei (vgl. BGHZ 27, 1, 4 - Emaillelack; BGH GRUR 1961, 361, 362 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt), so kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nach § 3 UWG dann unzulässig, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei einer solchen betonten Eigenschaft um einen zum Wesen der Ware gehörenden oder gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handelt, und das Publikum deshalb die Vorstellung hat, es werde ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung hervorgehoben (RG MuW 1939, 137, 141; BGH GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; GRUR 1963, 371, 375 - Wäschestärkemittel).
  • BGH, 07.02.1961 - I ZR 123/59
    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Wenn die Revision meint, die Auffassung dieser Verkehrskreise über den Inhalt des Wortes "Weingeist" sei nicht schutzwürdig, weil "Weingeist" in der Gesetzes- und Fachsprache zur Bezeichnung von Äthylalkohol und damit zur Bezeichnung eines artentscheidenden Bestandteils von Spirituosen also auch von "Boonekamp" verwendet werde, demnach die Angabe auf dem Etikett zutreffend sei (vgl. BGHZ 27, 1, 4 - Emaillelack; BGH GRUR 1961, 361, 362 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt), so kann dem nicht gefolgt werden.
  • BFH, 22.03.1956 - V z 76/54 U

    Begriff des Branntweines im Branntweinmonopolgesetz - Eine durch das

    Auszug aus BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Als Branntwein im Sinne des Branntwein-Monopolgesetzes werden solche Erzeugnisse angesehen, die Äthylalkohol enthalten und in denen dieser Weingeist als wertbestimmender Anteil vorhanden ist (BFH BStBl 1956 III S. 231, 232 - Ausnahmen von dieser Regel sollen als hier nicht einschlägig beiseite gelassen bleiben).
  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 120/85

    Gratis-Sehtest; Werbung mit üblicherweise gratis vorgenommenem Sehtest

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 3 UWG verstößt, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH, Urt. v. 15.5.1956 - I ZR 148/54, GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 293 = WRP 1961, 113 - Zahnbürsten; Urt. v. 18.1.1963 - I ZR 149/61, GRUR 1963, 371, 375 = WRP 1963, 129 - Wäschestärkemittel; Urt. v. 7.3.1973 - I ZR 24/72, GRUR 1973, 481, 483 = WRP 1973, 406 - Weingeist; Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 = WRP 1981, 93 - 4 Monate Preisschutz).
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 146/88

    Incl. MwSt. I - Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, daß eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 3 UWG verstößt, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und wenn das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1956 - I ZR 148/54, GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; Urt. v. 7.3.1973 I ZR 24/72, GRUR 1973, 481, 483 - Weingeist; Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 - 4 Monate Preisschutz).
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 201/88

    Incl. MwSt. II - Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt eine Werbung, die Selbstverständliches herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben dann gegen § 3 UWG, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1956 - I ZR 148/54, GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; Urt. v. 7.3.1973 - I ZR 24/72, GRUR 1973, 481, 483 - Weingeist; Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 - 4 Monate Preisschutz).
  • BGH, 15.10.1976 - I ZR 23/75

    Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch Firmenbestandteil " O.T.

    Auf besondere Qualitätserwartungen des Publikums kommt es dabei nicht an (vgl. BGH GRUR 1973, 481, 482 - Weingeist), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
  • BGH, 24.10.1980 - I ZR 74/78

    Irreführende Werbung mit viermonatigem Preisschutz

    Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 3 UWG verstößt, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; 1961, 288, 293 - Zahnbürsten; 1963, 371, 375 - Wäschestärkemittel; 1973, 481, 483 - Weingeist).
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